27.10.2021 - GR-SITZUNG BESCHLÜSSE:

Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2021 gefassten Beschlüsse:

 

1. Bausperre-Verordnung

Die Erlassung einer Bausperre-Verordnung auf Grund von Hangrutschungen für das Gebiet entlang der Murbergstraße vom Lahnweg bis zum Kreisverkehr sowie westlich der Höhenstraße im Zusammenhang mit der 6. Änderung des Flächenwidmungsplanes:

 

KUNDMACHUNG

gemäß §92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 idgF

 

Bausperre-Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 27.10.2021 zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens im Bereich Murberg.

Gemäß §9 (2) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idgF wird verordnet:

 

§1        Zur Sicherstellung der Festlegungen und Zielsetzungen der 6. Änderung des Flächenwidmungsplanes 1.0, Verfahrensfall 1.06 „Murberg-Sanierung“, der Gemeinde Fernitz-Mellach wird für den Siedlungsbereich Murberg eine Bausperre erlassen.

Hiervon betroffen sind die Baugebiete beiderseits der L371-Mellacherstraße beginnend vom Lahnweg im Norden (Gst. 731/3 KG Mellach) bis zum Kreisverkehr Mellach im Süden (Gst. 1235 KG Mellach) und die Baugebiete westlich der Höhenstraße / Bereich Böllerweg (Gst. 793 bis 780/3 KG Mellach).

Die konkrete Abgrenzung ist dem Verordnungsplan des zugrundeliegende Änderungsverfahren 1.06 „Murberg-Sanierung“ zu entnehmen.

 

§2        Der Entwurf der 6. Änderung des Flächenwidmungsplanes 1.0, Verfahrensfall 1.06 „Murberg-Sanierung“, der Gemeinde Fernitz-Mellach, der gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2021 in der Zeit vom 15.11.2021 bis 10.01.2022 im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt, ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§3        Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 idgF., die dem Planungsvorhaben, zu dessen Sicherung die Bausperre erlassen wurden, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

Ausgenommen davon sind Bauvorhaben, für die ein positives geologisch, geotechnisches Gutachten gemäß §4 (3) bis (5) des Verordnungswortlautes im bezughabenden Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren 1.06 vorliegt.

 

§4        Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten der 6. Änderung des Flächenwidmungsplanes 1.0, Verfahrensfall 1.06 „Murberg-Sanierung“, außer Kraft.

 

§5        Diese Bausperre gilt längstens zwei Jahre ab Rechtskraft. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

 

§6        Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

Für den Gemeinderat

Bgm. Robert Tulnik

  • einstimmig angenommen

 

2.  6. Änderung des Flächenwidmungsplanes

 

  BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNG

 

§4 Änderung im Flächenwidmungsplan

 

1. Die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) von 731/3 (TF), 733/1(TF), 742/4, 739/5, 755/5, 755/4, 750/1, 750/2, 741/4, .92, 742/2, 742/3 (TF), 734/1, 743, 749/2, 756/2, 756/1, 759/3, 776/5, 776/6, 776/7, 780/7, 780/6, 780/5, 780/1, 780/8, 780/4, 780/2, 780/3,793, 781, 933/3, 933/4, 933/5, 933/2, 934/2, 935/1, 1199, .89/2, 1198/1 (TF), 1205, 1201, 1202/2, 1202/5, 1673/4, 1234 (TF) und .102 werden als Sanierungsgebiet – Naturgefahren / Rutschung (NG) gemäß §29 (4) StROG 2010 idF LGBl 6/2020 der Baugebietskategorie Allgemeines Wohngebiet gemäß §30 (1) Z2 StROG 2010 idF LGBl 6/2020 festgelegt.

 

2. Die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) von .89, 772, 773/1 (TF), 907, .88/2, 912/1 (TF), 912/2 (TF) und 916/1 werden als Sanierungsgebiet – Naturgefahren / Rutschung (NG) gemäß §29 (4) StROG 2010 idF LGBl 6/2020 der Baugebietskategorie Dorfgebiet gemäß §30 (1) Z7 StROG 2010 idF LGBl 6/2020 festgelegt.

 

3. Für künftige Bauvorhaben der unter Punkt 1 und 2 angeführten Sanierungsgebiete ist ein „Gutachterlicher Nachweis der bodenmechanischen Bauplatzeignung (Bauwerkseinstufung GK2 gemäß ÖNORM EN1997-2) unter Berücksichtigung einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung der Oberflächenwässerentsorgung“ zu erbringen.

 

4. Die bestehenden Aufschließungsgebiete WA(24), WA(25) und WA(35) werden auf die Rechtsgrundlage §29 (3) iVm §30 (1) Z2 StROG 2010 idF LGBl 6/2020 übergeführt. Die bestehenden Aufschließungserfordernisse werden unverändert beibehalten.

Als zusätzliches Aufschließungserfordernis wird der „Gutachterliche Nachweis der bodenmechanischen Bauplatzeignung (Bauwerkseinstufung GK2 gemäß ÖNORM EN1997-2) unter Berücksichtigung einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung der Oberflächenwässerentsorgung“ festgelegt.

 

5. Die unbebauten Grundstücke bzw. unbebauten Teilflächen des Änderungsbereiches werden als Aufschließungsgebiete gemäß §29 (3) StROG 2010 idF LGBl 6/2020 mit dem Aufschließungserfordernis „Gutachterlicher Nachweis der bodenmechanischen Bauplatzeignung (Bauwerkseinstufung GK2 gemäß ÖNORM EN1997-2) unter Berücksichtigung einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung der Oberflächenwässerentsorgung“ wie folgt festgelegt:

 

WA (42):          Teilfläche von Grundstück 733/1 KG 63254 Mellach

WA (43):          Grundstück 759/2 KG 63254 Mellach

WA (44):          Grundstück 776/3 KG 63254 Mellach

DO (45):           Grundstück 917 KG 63254 Mellach

WA (46):          Teilflächen der Grundstücke 1210 und 1204 KG 63254 Mellach

WA (47):          Grundstück 1202/1 KG 63254 Mellach

WA (48):          Grundstück 935/2 und Teilfläche von 1198/1 KG 63254 Mellach

WA (49):          Teilflächen der Grundstücke 1235 und 1236/1 KG 63254 Mellach

 

6. Die Erfüllung und Umsetzung der v.a. Sanierungs- und Aufschließungserfordernisse liegt im Zuständigkeitsbereich des Grundeigentümers bzw. Bauwerbers.

 

7. Als Sanierungszeitraum wird gemäß §29 (4) StROG 2010 idgF eine Planungsperiode festgelegt. Diese Frist ist verlängerbar, da die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

 

8. Die Bebauungsdichtegrenzwerte werden für sämtliche betroffenen Baugebiete unverändert beibehalten.

 

VERFAHREN

Der Änderungsentwurf (Entwurf des Verordnungswortlautes, planliche Darstellung und Erläuterungs­bericht), verfasst von Malek Herbst Raumordnungs GmbH zu Projekt-Nr. 2021/53, wird im Sinne des §39 (1) lit a. StROG 2010 idgF im Gemeindeamt sowie in der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

 

Die Auflagefrist beginnt am 15.11.2021 und endet am 10.01.2022.

 

Innerhalb der Auflagedauer kann jedermann Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt bekannt geben.

Die endgültige Beschlussfassung über diese Änderung wird nach Ablauf der Auflagefrist bzw. nach Beschlussfassung des Gemeinderates über die eventuellen Einwendungen erfolgen.

  • einstimmig angenommen

Bericht des Bürgermeisters

Der Bürgermeister berichtet, was sich seit der letzten Gemeinderatssitzung am 30. September ereignet hat:

Die Dekretverleihung der KirchenführerInnen hat bei uns im Veranstaltungszentrum Fernitz stattgefunden. Das vom Steirischen Zentralraum geförderte Projekt Baukulturelles Leitbild wurde gemeinsam mit Hausmannstätten und Gössendorf gestartet. Die erste Kernteam-Sitzung im Rahmen der Agenda 21 hat stattgefunden. Diverse Besprechungen zu Umwidmungen und Vortermine mit EigentümerInnen, Sachverständigen und Juristen wurden geführt, wie auch einige Besprechungen und Termine für das heutige Thema. Etliche Bauverhandlungen und eine Bauüberprüfung wegen Rutschungen wurden abgehalten. Eine Besprechung wegen der Stromtankstelle und RegioTim wurde geführt.

Mit der neu gegründeten Firma Lilienpark 3 GmbH wurden Gespräche geführt. KEM und GU-Süd Vorstandssitzungen haben stattgefunden, ebenso eine Sitzung mit dem Verbund hinsichtlich Öffentlichem Verkehr und neuer Busverbindungen – einmal für Graz Südost und einmal für Graz Ost, wo mit einer neuen Bündelung ev. sogar fast eine Verdoppelung der Verbindungen nach Graz Ost und über Kalsdorf geschaffen werden soll. Die Kosten werden erst bekannt gegeben.

In der Gemeinde Hartl wurden die Schmetterlingsgemeinden – zu denen Fernitz-Mellach auch gehört – präsentiert und GR Kappel hat unsere Gemeinde vor Ort vertreten. Eine Raumordnungssitzung hat stattgefunden. Die Gemeinde Krottendorf hat unser ASZ und die Kompostieranlage besichtigt. Eine Kassaprüfung des Abfallwirtschaftsverbandes wurde durchgeführt. Im Veranstaltungszentrum Fernitz wurde vorigen Montag ein Kabarett aufgeführt. Für die heutige Dringlichkeitssitzung wurde eine Vorstandssitzung eingeschoben. Eine Regionalversammlung Steirischer Zentralraum sowie eine Regionalversammlung Steirischer Bezirksverband der Freiwilligen Feuerwehren Graz Umgebung haben in Fernitz stattgefunden. Die Arbeiten für die Winterzeitung wurden gestartet. Drei Wandertage haben in den letzten 14 Tagen stattgefunden.

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